Change Management Vereinigung Deutschland –
ACMP German Chapter Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz, Zweck
(1) Der Name des Vereins lautet „Change Management Vereinigung Deutschland – ACMP German Chapter“, im Nachfolgenden auch „Verein“ genannt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
(3) Der Hauptzweck des Vereins ist die Weiterentwicklung und Verbreitung der Disziplin „Change Management“ in Deutschland. Er fördert dafür die berufliche Bildung von Arbeitnehmern, Studierenden und Menschen in Ausbildung sowie in Forschung und Wissenschaft tätigen Personen und Unternehmen wie auch die wissenschaftliches Weiterentwicklung des Change Managements. Diese Ausrichtung erfolgt im Einklang mit den Zielen der „Association of Change Management Professionals“ (ACMP) und der von ihr aufgestellten Standardisierungen und Bestimmungen inklusive des „Code of Ethics“. In dieser Hinsicht dient der Verein als Regionalverband der ACMP und unterstützt und verwaltet deren Mitglieder in Deutschland.
(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch bildungstechnische Maßnahmen auf dem Gebiet des Change Managements wie regelmäßige Vorträge, Austausch- und Diskussionsforen, Zugriffe auf Wissensdatenbanken, Unterstützung und Förderung von Forschungsprojekten sowie Zugang zu Zertifizierungen im Bereich Change Management.
(5) Der Verein verfolgt keine politischen und religiösen Absichten. Er ist politisch und in religiöser Hinsicht neutral.
(6) Sämtliche Bestimmungen und Aktivitäten des Vereins folgen den anwendbaren Gesetzen im deutschen Vereinsrecht für gemeinnützige Zwecke.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
(1) Jede natürliche Person, die die Ziele des Vereins unterstützt, kann Mitglied werden.
(2) Außerdem ergibt sich darüber hinaus die Mitgliedschaft im Verein in Bezug auf die Funktion als deutsches Chapter der ACMP automatisch durch eine ordnungsgemäße Mitgliedschaft bei der ACMP, der fristgerechten Zahlungen der ACMP Mitgliedsbeiträge und die Assoziierung mit dem deutschen Chapter der ACMPs sowie der Zustimmung zu deren Regularien.
(3) Fördermitglieder können in den Verein aufgenommen werden. Sie verstehen sich ausschließlich als Förderer des Vereins und nicht der ACMP. Sie unterstützen den Verein durch Verbreitung seiner Anliegen und durch regelmäßige finanzielle Beiträge. Sie haben von den gesetzlichen Mitgliedschaftsrechten nur ein Informationsrecht – allerdings nur soweit, als dadurch nicht das Vereinsinteresse und die gebotene Vertraulichkeit verletzt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht werden – und ein alle Angelegenheiten des Vereins umfassendes Vorschlagsrecht.
(4) Ausgewählte Personen können in besonderen Einzelfällen vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Grundlage hierfür ist eine vom Vorstand beschlossene Ehrenordnung, welche sich bei Bedarf auf die Regularien und Bestimmungen der ACMP stützt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Austritt entbindet nicht von der Verpflichtung, noch fällige Beiträge für das laufende Jahr, während dessen der Austritt erfolgt, zu entrichten. Der Austritt aus dem Verein hat keine Auswirkung auf die Mitgliedschaft in der ACMP.
(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der ACMP führt zum sofortigen Austritt aus dem Verein in seiner Funktion als Chapter der ACMP.
(4) Die Mitgliedschaft endet automatisch ohne weiteres Zutun des Vorstands bei Überfälligkeit der Zahlung des Mitgliedbeitrags von mehr als 90 Tagen.
(5) Ein Mitglied kann durch Ausschluss mit einem Mehrheitsbeschluss des Vorstands beendet werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Der Ausschluss muss seitens des Vorstands in schriftlicher Form erfolgen. Das auszuschließende Mitglied muss Gelegenheit erhalten, vor dem zu erfolgenden Ausschluss schriftlich oder persönlich Stellung beziehen und Argumente gegen seinen oder ihren Ausschluss vorzubringen. Die endgültige Entscheidung trifft der Vorstand in schriftlicher Form.
§ 5 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Der Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und bis zu fünf weiteren Mitgliedern. Über Zahl und Aufgabengebiet der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung bei Neuwahl des Vorstands. Dem erweiterten Vorstand können bis zu vier weitere Vorstandsmitglieder angehören, die ein oder mehrere Aufgabengebiete übernehmen.
Unter Vorbehalt der Zustimmung des Vorstands dürfen die Funktionen des Sekretärs und des Schatzmeisters von derselben Person besetzt werden. Jedoch darf die Funktion des 1. Vorsitzenden nicht durch den Schatzmeister und/oder den Sekretär besetzt werden. Der Vorstand übt alle Geschäfte des Vereins aus. Es ist die Pflicht des Vorstands, auf die Erfüllung des Zwecks und der Ziele des Vereins hinzuwirken. Hierzu übt der Vorstand alle ihm durch die Satzung verliehenen Rechte und Pflichten aus.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. Sie dürfen aufeinanderfolgend in den Vorstand gewählt werden. Angefangene Jahre bleiben hierbei unberücksichtigt. Sie werden mit einer Mehrheit der wählenden Mitglieder gewählt, sofern das Quorum erfüllt ist. Der Vorstand legt die Prozeduren zur Nominierung und Wahl fest. Scheiden ein oder mehrere Vorstandsmitglieder während der Amtsperiode aus dem Amt aus und reduziert sich damit die Zahl der Vorstände auf weniger als zwei, bestimmt eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden kann, innerhalb von vier Wochen einen neuen Vorstand.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand. (Vorstand im Sinne §26 BGB). Bei zwei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern sind diese jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Bei mehr als zwei Vorständen (nach §26 BGB) sind jeweils zwei Vorstände gemeinsam vertretungsberechtigt.
(4) entfallen
(5) Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern des Vorstands, Mitarbeitern, Angestellten und sonstigen Vertretern Vollmacht zur Tätigung von Rechtsgeschäften erteilen.
(6) der Vorstand ist verantwortlich für:
- die Führung der laufenden Geschäfte,
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens,
- die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
- die Buchführung,
- die Erstellung des Jahresberichts,
- die Vorbereitung und
- die Einberufung der Mitgliederversammlung.
(7) Mitglieder des Vorstands erhalten kein Entgelt für ihre Dienste, können jedoch eine Aufwandsentschädigung erhalten.
(8) Ein Vorstandsmitglied kann durch eine Mehrheit von zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder, wenn das Quorum erfüllt ist, abgewählt werden. Das abzuwählende Vorstandsmitglied ist vorab schriftlich von seiner Abwahl – inklusive der dafür vorliegenden Gründe – zu informieren und es muss ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, die angedachte Abwahl schriftlich oder persönlich anzufechten, und die endgültige Entscheidung, sie oder ihn abzuwählen, schriftlich mitgeteilt bekommen. Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zurücktreten. Jede Kündigung und jeder Rücktritt hat automatisch ein Ausscheiden der betroffenen Person aus dem Vorstand zur Folge.
Vorstandssitzungen können von jedem Mitglied des Vorstands einberufen werden. Vorstandssitzungen können persönlich oder telefonisch erfolgen, solange sich alle Vorstandsmitglieder gegenseitig hören.
Eine Vorstandsmehrheit bildet ein Quorum; eine Stimmenmehrheit ist Voraussetzung für Beschlussfassungen. Mitglieder des Vorstands können sich von Mitgliedern des Vereins durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Der Vorstand kann Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren fassen, sofern alle Mitglieder des Vorstands den Beschluss schriftlich mit Unterschrift bestätigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
§ 7 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglied ist, auf die Dauer von zwei Jahren. Dieser überprüft am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 8 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
- die Wahl der Kassenprüfer und Schriftführer,
- die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
- die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt, welche ihre Mitgliedsbeiträge vollständig entrichtet haben. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche (Papierform per Brief, Fax, E-Mail oder anderer elektronischer Form) Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung ist eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen oder durch vorherige Fernwahl mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln 2/3 der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln 3/4 beschlossen werden.
(4) Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist zu Beweiszwecken eine Niederschrift durch einen von der Versammlung gewählten Protokollführer aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
(5) Mitglieder können ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht an andere Mitglieder übertragen.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens einem Fünftel 1/5 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.
§ 10 Arbeitsgruppen
Der Vorstand kann verschiedene Arbeitsgruppen errichten, welche sich um Teilaspekte des Vereins kümmern. Die Einrichtung einer Arbeitsgruppe wird durch eine Mehrheit der Vorstandsmitglieder festgelegt, sofern ein Quorum vorhanden ist. Die Zusammensetzung jeder Arbeitsgruppe und die Art und Weise der Wahl ihrer Mitglieder wird vom Vorstand festgelegt. Die Regelungen dieser Satzung, welche den Vorstand betreffen, finden auch auf die Arbeitsgemeinschaften des Vorstands Anwendung.
§ 11 Sonstiges
(1) Der Verein, seine Vorstandsmitglieder und alle den Verein vertretenden Personen unterliegen als German Chapter der ACMP deren Richtlinien und Bedingungen, die durch die formale Akkreditierung und Etablierung des Vereins als Chapter des ACMP verbunden sind. Der Verein verpflichtet sich zur Aufbewahrung der Buchhaltung, Beschlüsse, Protokolle, Mitgliederlisten (mit Namen und Adressen), am Sitz des Vereins. Der Verein stellt der ACMP diese Unterlagen jederzeit auf Anfrage als Kopie zur Verfügung.
(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(3) Der Verein übermittelt der ACMP jährlich einen Jahresbericht innerhalb von vier Wochen nach Erstellung des Jahresabschlusses inklusive hierzu relevanter Dokumente entsprechend den Anforderungen der ACMP.
(4) Der Vorstand erstellt eine Richtlinie zur Vermeidung von Interessenskonflikten mit jährlicher Offenlegungspflicht aller weiteren Ämter der Mitglieder des Vorstands.
§ 12 Auflösung des Vereins, Liquidatoren
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft unmittelbar und ausschließlich an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
(2) Als Liquidatoren wird der erste Vorsitzende bestellt sofern die Mitgliederversammlung keinen davon abweichenden Beschluss fasst.